In diesem Beitrag
Das Wichtigste in Kürze
- Die BVG-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind vollständig abziehbar: Sie bleiben steuerfrei.
- Freiwillige Einkäufe sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar und erhöhen die Altersleistungen.
- Vorsorgeguthaben der 2. Säule und der Säule 3a sind von der Vermögenssteuer befreit.
- Bei der Pensionierung wird die Rente als Einkommen besteuert, das Kapital einmalig zu einem reduzierten Satz.
Die berufliche Vorsorge (BVG) bildet neben AHV/IV und Selbstvorsorge die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Sie ist an das Arbeitsverhältnis gebunden und bietet Arbeitgebern wie Arbeitnehmenden wichtige Steuervorteile.
In diesem Beitrag beleuchten wir die steuerliche Behandlung von Beiträgen, Einkäufen, Reserven und Leistungen der 2. Säule.
Die gesetzlichen Grundlagen
Arbeitgeber, deren Angestellte dem BVG unterstehen, sind gesetzlich verpflichtet, sich einer im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihre Mitarbeitenden dort zu versichern.
Je nach Personalstruktur und gewünschter Ausgestaltung seiner beruflichen Vorsorge kann sich der Arbeitgeber mehreren Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.
Die Besteuerung der Vorsorgeeinrichtungen
Vorsorgeeinrichtungen des privaten oder öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sind befreit:
- von der direkten Bundessteuer;
- von den Kantons- und Gemeindesteuern;
- von den kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Die Befreiung gilt, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 80 BVG).
Die ordentlichen Beiträge
Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung 100 % der Beiträge, also seinen eigenen Anteil und jenen der Angestellten, und zieht den Anteil der Arbeitnehmenden anschliessend vom Lohn ab.
Nach Art. 80 ff. BVG sind diese Beiträge abziehbar: Der Arbeitgeber verbucht seinen Anteil als Personalaufwand, und der vom Lohn abgezogene Anteil der Arbeitnehmenden gehört nicht zu deren steuerbarem Einkommen. Alle Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung sind somit steuerfrei.
Freiwillige Einkäufe
Einkäufe sind zusätzliche Einzahlungen der Arbeitnehmenden auf ihr Vorsorgekonto, um Lücken zu schliessen oder die künftige BVG-Rente oder das Kapital zu verbessern. Die wichtigsten Vorteile:
- Voller Abzug: Der einbezahlte Betrag ist vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
- Steueroptimierung: Die Steuerbelastung im Einkaufsjahr sinkt.
- Höhere Altersleistungen: Das angesparte Kapital wächst, und mit ihm die künftige Rente.
Arbeitgeberbeitragsreserven
Um flexibler zu werden, seine finanzielle Stabilität zu stärken oder vorauszuplanen, kann der Arbeitgeber eine Arbeitgeberbeitragsreserve bilden. Diese Rückstellung deckt künftige Kosten der 2. Säule im Voraus.
So kann das Unternehmen in finanziell schwierigen Jahren seine Beiträge aussetzen oder Mittel für geplante Investitionen zurückbehalten: Die Leistungen der 2. Säule werden dann aus der Reserve finanziert, die die Rechnung in diesen Jahren entlastet. Auch diese Reserve ist steuerfrei, ein entscheidender Vorteil für die Planung.
Überobligatorische Pläne und Zusatzpläne
Das Gesetz legt Mindestparameter fest, die Vorsorgeeinrichtungen können aber mehr bieten, in zwei Formen:
- überobligatorische Pläne mit Versicherungsgarantien und Beiträgen über den gesetzlichen Minima;
- Zusatzpläne, die den Basisplan ergänzen und zusätzliche Leistungen bieten.
Diese erweiterten Deckungen schützen die Vorsorge der Mitarbeitenden besser; ob sie eingeführt werden, entscheidet der Arbeitgeber.
Die Steuervorteile für die Arbeitnehmenden
- höhere Beiträge an die eigene Vorsorge, die vom Einkommen abgezogen werden;
- mehr Möglichkeiten für freiwillige Einkäufe und damit für Steuerabzüge.
Befreiung von der Vermögenssteuer
Ein oft übersehenes Detail: Wie die Beiträge sind auch die Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen von der Vermögenssteuer befreit.
Rente oder Kapital: die Besteuerung der Leistungen
Beim Bezug des Altersguthabens sieht das BVG zwei Formen vor: Rente und Kapital. Ihre steuerliche Behandlung unterscheidet sich deutlich.
Rente oder Kapital: was sich steuerlich ändert
Tabelle 1| Kriterium | Rente | Kapital |
|---|---|---|
| Einkommenssteuer | Als Einkommen besteuert, nach allfälligen Abzügen | Einmalige Besteuerung, getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem reduzierten Satz |
| Vermögenssteuer | Keine: Das Vermögen bleibt bei der Vorsorgeeinrichtung | In den Folgejahren geschuldet, sobald das Kapital bezogen ist |
| Vermögen | Bleibt bei der Vorsorgeeinrichtung | Geht ins Privatvermögen über |
Fazit
Die zweite Säule bietet konkrete Instrumente mit äusserst vorteilhaften steuerlichen Hebeln.
Maurizio Reichlin, Assidu
Jeder Schritt in diesem Bereich setzt fundiertes Fachwissen und die Begleitung durch eine Fachperson voraus.
Die Vorsorgeplanung erfordert Kenntnisse in rechtlichen, steuerlichen und versicherungstechnischen Fragen. Assidu bietet Ihnen:
- ein Team aus Fachleuten und Analyseinstrumente für persönliche Lösungen, die den geltenden Vorschriften entsprechen;
- eine Begleitung Schritt für Schritt, von der Wahl der Vorsorgeeinrichtung über überobligatorische Pläne und Zusatzpläne bis zu freiwilligen Einkäufen und heiklen Steuerfragen.









