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Neuerungen in der Vorsorge per 1. Januar 2024

AHV 21, flexible Pensionierung, Mehrwertsteuer, BVG-Zinssatz, IV, EO, EL und Krankenversicherung: was sich per 1. Januar 2024 geändert hat.

3 Min. Lesezeit
In diesem Beitrag
  1. AHV 21: Referenzalter und flexible Pensionierung
  2. Arbeiten über das Referenzalter hinaus
  3. Höhere Mehrwertsteuer
  4. Berufliche Vorsorge
  5. IV, EO und Ergänzungsleistungen
  6. Krankenversicherung: Kostendämpfung

Das Wichtigste in Kürze

  1. AHV 21: Das Referenzalter der Frauen steigt schrittweise auf 65 Jahre, und die Pensionierung wird zwischen 63 und 70 Jahren flexibel.
  2. Wer über 65 hinaus arbeitet, kann seine AHV-Rente neu verbessern.
  3. Die Mehrwertsteuer steigt zugunsten der AHV; der BVG-Mindestzinssatz beträgt neu 1,25 %.
  4. Auch bei IV, EO, EL und Krankenversicherung treten Anpassungen in Kraft.

Am 1. Januar 2024 treten die Reform AHV 21 und mehrere Anpassungen in der Vorsorge und den Sozialversicherungen in Kraft.

Rentenalter, Beiträge, Mehrwertsteuer, BVG-Zinssatz, IV, Erwerbsersatz, Ergänzungsleistungen und Krankenversicherung: die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

AHV 21: Referenzalter und flexible Pensionierung

Das Referenzalter liegt neu für Männer und Frauen bei 65 Jahren. Bei den Frauen erfolgt die Erhöhung in vier Schritten:

Referenzalter der Frauen

Tabelle 1
JahrgangReferenzalter
196164 Jahre und 3 Monate
196264 Jahre und 6 Monate
196364 Jahre und 9 Monate
1964 und jünger65 Jahre
Diese schrittweise Erhöhung gilt auch in der beruflichen Vorsorge.

Auch der Übergang in den Ruhestand wird flexibler:

  1. Zwischen 63 und 70 Jahren: Die Pensionskassen müssen in diesem Altersrahmen eine flexible Pensionierung ermöglichen. Eine reglementarische Pensionierung zwischen 58 und 70 Jahren bleibt möglich.
  2. Teilpensionierung: Die Altersleistungen können in höchstens drei Schritten bezogen werden, in mehr Schritten, wenn das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht.

Arbeiten über das Referenzalter hinaus

Wer über 65 hinaus erwerbstätig bleibt, kann neu auf dem gesamten Lohn AHV-Beiträge entrichten: Der Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr wird freiwillig. So lässt sich die AHV-Rente verbessern und es lassen sich Beitragslücken schliessen.

  • Freizügigkeit: Die Auszahlung des Guthabens kann bis höchstens 70 aufgeschoben werden, ohne Mindestbeschäftigungsgrad. Wer das Referenzalter zwischen 2024 und 2029 erreicht, kann den Bezug auch ohne Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens 5 Jahre und spätestens bis zum 31. Dezember 2029.
  • Säule 3a: Das Guthaben kann zwischen 60 und 70 bezogen werden, bei Weiterarbeit lässt sich der Bezug aufschieben. Frauen mit Jahrgang bis 1964 können ihr 3a-Guthaben ab 59 ohne Einschränkung beziehen.

Höhere Mehrwertsteuer

Zur Finanzierung der AHV steigen die Mehrwertsteuersätze:

Mehrwertsteuersätze

Tabelle 2
SatzBis 2023Ab 2024
Normalsatz7,7 %8,1 %
Reduzierter Satz (Güter des täglichen Bedarfs)2,5 %2,6 %
Sondersatz (Beherbergung)3,7 %3,8 %

Berufliche Vorsorge

Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 % erhöht. Zu diesem Satz muss das Altersguthaben mindestens verzinst werden; er orientiert sich an der Rendite der Bundesobligationen.

IV, EO und Ergänzungsleistungen

  • IV: hypothetisches Einkommen um 10 % tiefer. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads vergleicht die IV das Einkommen vor und nach dem Gesundheitsschaden und stützt sich auf statistische Lohntabellen, wenn die versicherte Person nicht mehr arbeitet. Diese hypothetischen Einkommen werden um 10 % reduziert, was die Renten erhöhen dürfte: zuerst bei neuen Fällen, danach bei laufenden Renten, die innert 3 Jahren überprüft werden.
  • EO: Urlaub beim Tod eines Elternteils. Stirbt die Mutter, erhält der andere Elternteil zusätzlich zu den 2 vorgesehenen Wochen 14 Wochen Urlaub. Stirbt der andere Elternteil innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, erhält die Mutter 2 zusätzliche Wochen.
  • EL: Ende der Übergangsfrist. Die 2021 eingeführte Vermögensschwelle (CHF 100’000 für Alleinstehende, CHF 200’000 für Ehepaare, ohne selbst bewohntes Wohneigentum) gilt nun vollumfänglich: Einige Bezügerinnen und Bezüger verlieren ihren Anspruch, bei anderen sinken die Leistungen.

Krankenversicherung: Kostendämpfung

Ein Kostenmonitoring verpflichtet Leistungserbringer und Versicherer neu, Massnahmen zur Kostendämpfung zu ergreifen. Apothekerinnen und Apotheker können ein günstigeres Arzneimittel mit demselben Wirkstoff abgeben, und der Bundesrat fördert den Einsatz von Generika.

2024 beträgt die durchschnittliche Krankenkassenprämie für Erwachsene CHF 426.70 pro Monat, ein Anstieg um 8,6 %.

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Aktualisiert

28. Oktober 2026.
Informativer Beitrag, ersetzt keine persönliche Beratung.
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